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Einleitung

1997 beschlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einstimmig die Aufnahme eines neuen Artikels in den Amsterdamer Vertrag: Artikel 13. Dieser ermöglichte dem Rat der Europäischen Union die Annahme von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung. Nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1. Mai 1999 schlug die Kommission Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 vor und der Rat nahm diese einstimmig an. Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft (Richtlinie 2000/43/EG, Antirassismusrichtlinie) und eine Richtlinie in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EC, Beschäftigungsrichtlinie).

Auch mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags im Jahre 2009 bleibt die EU zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichstellung verpflichtet (Artikel 19, ehemals Artikel 13 EGV). Die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung werden in sämtliche Politikbereiche und Aktivitäten der EU integriert. Die Grundrechtecharta der Europäischen Union ist nun rechtsverbindlich.

Anwendung von EU-Recht

Laut EU-Recht ist die Europäische Kommission befugt, gegen Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn diese versäumen, EU-Richtlinien in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen oder diese Umsetzung nicht in ausreichendem Maße oder inkorrekt erfolgte. Die Kommission kann Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund einer Klage einer Einzelperson oder auf eigene Initiative ergreifen. Die Vertragsverletzungsverfahren werden beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht und der Gerichtshof urteilt dann, ob ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Versäumt ein Mitgliedstaat nach Feststellung eines Verstoßes gegen das EU-Recht, seine Rechtsvorschriften entsprechend zu ändern, kann der Gerichtshof dies mit einer Geldstrafe ahnden.

Unter bestimmten Umständen können Einzelpersonen, wenn sie bei nationalen Gerichten gegen Diskriminierungen des Staates oder einer öffentlichen Einrichtung klagen, sich eher direkt auf die Bestimmungen von EU-Richtlinien beziehen, als auf die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien. In anderen Fällen, insbesondere gegen andere Einzelpersonen, kann eine Wiedergutmachung durch ein Verfahren vor den nationalen Gerichten und nach einzelstaatlichem Recht erlangt werden. Ist die Auslegung einer nationalen Bestimmung im Lichte des EU-Rechts strittig, kann das befasste einzelstaatliche Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Ersuchen um Vorabentscheidung einreichen. Mit dem Vorabentscheidungsverfahren soll die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet werden.

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