1997 beschlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einstimmig die Aufnahme eines neuen Artikels in den Amsterdamer Vertrag: Artikel 13. Dieser ermöglichte dem Rat der Europäischen Union die Annahme von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung. Nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1. Mai 1999 schlug die Kommission Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 vor und der Rat nahm diese einstimmig an. Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft (Richtlinie 2000/43/EG, Antirassismusrichtlinie) und eine Richtlinie in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EC, Beschäftigungsrichtlinie).
Auch mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags im Jahre 2009 bleibt die EU zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichstellung verpflichtet (Artikel 19, ehemals Artikel 13 EGV). Die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung werden in sämtliche Politikbereiche und Aktivitäten der EU integriert. Die Grundrechtecharta der Europäischen Union ist nun rechtsverbindlich.