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Deutschland: keine Diskriminierung bei Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 466/09) vom 19. August 2010

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in letzter Instanz, dass in dem Fall der Bewerbung einer Muslimin auf eine Stelle bei der Diakonie, einer gemeinnützigen Organisation der evangelischen Kirche in Deutschland, keine Diskriminierung vorlag. In der Stellenanzeige wurde unter anderem ein Hochschulabschluss und die Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession als Einstellungsvoraussetzung verlangt. Der Bewerberin wurde am Telefon von einem Angestellten der Diakonie mitgeteilt, dass ihre Bewerbung „sehr interessant“ sei. Da sie sich jedoch weigerte, den christlichen Glauben anzunehmen, erhielt sie die Stelle nicht. Das Gericht begründete das Nichtvorliegen einer Diskriminierung damit, dass sich die Bewerberin nicht in einer mit anderen Bewerbern vergleichbaren Situation befand, da sie keinen Hochschulabschluss vorweisen konnte und sich damit nicht für die Stelle qualifizierte. Die mündliche Erklärung des Angestellten wurde als irrelevant eingestuft, da diese Person nicht für die letztendliche Einstellungsentscheidung verantwortlich war.

Frankreich: staatliche Pflicht zur Leistung besonderer Hilfe für Kinder mit Behinderungen

Urteil des Obersten Gerichtshofs (Nr.°345434 und 345442) vom 20. April 2011

Der Oberste Gerichtshof (Conseil d’Etat) urteilte, dass der Staat aufgrund Artikel L112 Abs. 1 des Bildungsgesetzes allgemein zur Organisation der staatlichen Bildung und zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen und Bewilligung aller erforderlichen Mittel verpflichtet ist, um die Wirksamkeit des Rechts auf Bildung von Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten. In diesem Kontext muss das Bildungsministerium die Kosten für besondere Hilfsmaßnahmen tragen, wenn der Ausschuss für die Rechte und die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen des départements (lokale, für die Unterstützung von Kindern mit Behinderungen zuständige Behörde) feststellt, dass außerhalb der normalen Unterrichtszeit besondere Hilfsmaßnahmen geleistet werden müssen.

Schweden: allgemeines Verbot des Niqabs ist gesetzwidrig

Rechtssache Nr.  2009/103 des Gleichstellungsbeauftragten vom 30. November 2010

Der Gleichstellungsbeauftragte urteilte, dass das allgemeine Verbot des Tragens eines Niqabs in der Schule einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder der Religion gleichkommt, sofern dies nicht objektiv mit Sicherheitsvorschriften gerechtfertigt wird, wie bei chemischen Experimenten, bei denen das Tragen einer besonderen Kleidung vorgeschrieben ist. In dem vorliegenden Fall ging es um eine 24-jährige Schwedin, die zum Islam konvertiert war und der die Teilnahme an einem Diplom-Lehrgang für Vorschullehrkräfte verweigert wurde, weil sie einen Niqab trug. Die Schule machte geltend, dass der Ausbilder aufgrund des Niqabs das Gesicht der Studentin nicht sehen und sie daher nicht unterrichten konnte. In diesem Fall stellte der Gleichstellungsbeauftragte fest, dass es zur Lösung des strittigen pädagogischen Problems weniger tief eingreifende Mittel gäbe. So konnten sich die Studentin und die Schule später darauf einigen, dass sie in der ersten Reihe des Klassenraums ohne Niqab sitzt, wodurch die hinter ihr sitzenden Studenten ihr Gesicht nicht sehen konnten.

Niederlande: altersbezogene Diskriminierung einer Flugbegleiterin

Urteil des Bezirksgerichts Amsterdam vom 21. Februar 2011 und Urteil der Gleichbehandlungskommission vom 22. März 2011

Sowohl das Bezirksgericht Amsterdam als auch die Gleichbehandlungskommission stellten in einer Klage gegen KLM eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters fest. Eine 1950 geborene Flugbegleiterin arbeitete seit 1993 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag für KLM. Nach dem gültigen Tarifvertrag kann KLM einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer/m Flugbegleiter/in an dem Tag beenden, an dem er/sie das 60. Lebensjahr vollendet. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres kann er/sie jedoch eine Vertragsverlängerung beantragen, die nur „unter besonderen Umständen” wie der Arbeitsunfähigkeit oder ungenügender Leistungen des/r Angestellten verweigert werden kann. In der vorliegenden Rechtssache wurde festgestellt, dass die Leistung der Klägerin in den letzten Jahren nicht regelmäßig bewertet worden war. Allerdings führten einige Mängel hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung zu formellen Abmahnungen. Nachdem die Flugbegleiterin die Beendigung ihres Arbeitsvertrags bei Vollendung des 60. Lebensjahres abgelehnt hatte, wurde ihr ein auf ein Jahr befristeter Vertrag angeboten, den KLM nicht nochmals verlängern wollte.

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