Rechtssache Nr. 2009/103 des Gleichstellungsbeauftragten vom 30. November 2010
Der Gleichstellungsbeauftragte urteilte, dass das allgemeine Verbot des Tragens eines Niqabs in der Schule einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder der Religion gleichkommt, sofern dies nicht objektiv mit Sicherheitsvorschriften gerechtfertigt wird, wie bei chemischen Experimenten, bei denen das Tragen einer besonderen Kleidung vorgeschrieben ist. In dem vorliegenden Fall ging es um eine 24-jährige Schwedin, die zum Islam konvertiert war und der die Teilnahme an einem Diplom-Lehrgang für Vorschullehrkräfte verweigert wurde, weil sie einen Niqab trug. Die Schule machte geltend, dass der Ausbilder aufgrund des Niqabs das Gesicht der Studentin nicht sehen und sie daher nicht unterrichten konnte. In diesem Fall stellte der Gleichstellungsbeauftragte fest, dass es zur Lösung des strittigen pädagogischen Problems weniger tief eingreifende Mittel gäbe. So konnten sich die Studentin und die Schule später darauf einigen, dass sie in der ersten Reihe des Klassenraums ohne Niqab sitzt, wodurch die hinter ihr sitzenden Studenten ihr Gesicht nicht sehen konnten.