European network of legal experts in the non-discrimination field
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Rechtsseminar 2012: Gleichstellungsrecht für alle: Herausforderungen der Zukunft

Am 26. November 2012 fand zum fünften Mal das jährliche Rechtsseminar des Europäischen Netzes unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Nichtdiskriminierung statt, das gemeinsam mit dem Europäischen Netzwerk von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frauen und Männern (unter der Leitung der Juristischen Fakultät der Universität Utrecht) veranstaltet wurde. Am Seminar nahmen 161 Personen teil, darunter VertreterInnen der Europäischen Kommission, der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, von Gleichstellungsbehörden sowie EU-weiten Dachorganisationen. Das Feedback der TeilnehmerInnen, das durch eine Befragung zur Zufriedenheit mit der Veranstaltung eingeholt wurde, fiel positiv aus (Englisch, PDF-Dokument 76 kB).

Workshop zu Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft

Folgende Themen wurden erörtert:

  • Die Themen Schwangerschaft und Mutterschaft können von zwei verschiedenen Seiten betrachtet werden, aus dem Blickwinkel der Diskriminierung oder aus dem Blickwinkel von Gesundheitsschutz und Sicherheit. Der Schutz, der aus der zweiten Perspektive heraus geboten wird, birgt jedoch das Risiko, dass Arbeitnehmerinnen zu sehr geschützt und damit aus dem Arbeitsmarkt gedrängt werden und dass es zu Diskriminierung kommen könnte (Können zu viele Rechte zu Diskriminierung führen – Thema Mobbing und Schikanen). Die EU-Rechtsvorschriften zu Schwangerschaft und Mutterschaft schließen beide Perspektiven mit ein, wobei die Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen jedoch nie in Hinblick auf Nichtdiskriminierung festgelegt oder untersucht worden sind, um zu überprüfen, ob diese mit den Gleichbehandlungsrichtlinien in Einklang stehen. Folglich sollten Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz und Antidiskriminierungsmaßnahmen Hand in Hand gehen. Laut dem Gerichtshof soll die Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit nicht auf eine Weise wahrgenommen werden, die sich nachteilig auf die schwangere Arbeiternehmerin auswirkt.Der Vorschlag von 2008 für eine neue Schwangerschaftsrichtlinie, in der diese Themen behandelt werden, wird in der jetzigen Fassung blockiert. Darüber hinaus bezieht sich der Schutz derzeit ausdrücklich auf die Schwangerschaft, obgleich er auch mit besonderen elterlichen Rechten oder mit eigenen Rechten für Mütter und Väter verbunden sein sollte. Väter werden als Schlüssel im Kampf gegen Stereotype und bei der Verwirklichung der Gleichstellung betrachtet.

Workshop zu Altersdiskriminierung im Beschäftigungsbereich

Siehe dazu den entsprechenden Bericht: Age and Employment

Folgende Themen wurden erörtert:

  • Im Zusammenhang mit dem Alter gibt es einen besonderen Schutz, der in der Umsetzung der Ausnahme vom Verbot der Ungleichbehandlung gemäß der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verankert ist. Dies war durch den besonderen Status in der Beschäftigungspolitik und im Arbeitsleben vor ein paar Jahrzehnten gerechtfertigt. Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters kann also gerechtfertigt sein. Die meisten Staaten haben den Grundsatz der gerechtfertigten Ungleichbehandlung nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie im weitesten Sinne (mit einer großen Vielfalt an Umsetzungsmethoden) umgesetzt, aber Altersgrenzen, die in bereits existierenden Gesetzen festgelegt waren, sind dabei nicht überprüft worden. Nachträglich konnten anhand von Urteilen Schlüssel­konzepte zu rechtmäßigen Zielen ermittelt werden. Eine festgelegte Liste von rechtmäßigen Zielen darf es nicht geben (Einige Mitgliedstaaten haben offene Listen oder führen Beispiele an.), aber die Gesetzgebung muss eine Feststellung ermöglichen, damit das Ziel danach beurteilt werden kann. Schließlich darf es nicht rein individuell sein, sondern es muss ein arbeitsmarktpolitischer Zweck verfolgt werden. Im Vergleich dazu erfolgte die Umsetzung in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungssystem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie einheitlicher.

Rechtsseminar 2011: Konzepte für Gleichstellungs- und Nicht¬diskriminierungs-recht inner- und außerhalb der EU

Am 4. Oktober 2011 fand das vierte einmal jährlich vom Netz organisierte Seminar statt. Dieses Mal wurde es gemeinsam mit dem Europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Geschlechtergleichstellung (geleitet von der juristischen Fakultät der Universität Utrecht) veranstaltet. Es nahmen 158 Personen daran teil: Vertreter der Europäischen Kommission, der Regierungen der Mitgliedstaaten, von Gleichstellungsbehörden und europäischen NRO. Die dabei durchgeführte Umfrage bezüglich der Zufriedenheit mit der Veranstaltung fiel positiv aus (PDF-Dokument auf Englisch 76 kB).

Rechtsseminar 2009 über die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Zum zweiten Mal wurde das einmal jährlich stattfindende Seminar des Netzes gemeinsam mit dem Europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Geschlechtergleichstellung (geleitet von der juristischen Fakultät der Universität Utrecht) veranstaltet. Das Seminar fand am 6. Oktober 2009 in Brüssel statt. Es kamen 185 Teilnehmer: Vertreter der Europäischen Kommission, der Regierungen von EU-Mitgliedstaaten, von Gleichbehandlungsstellen und von europäischen NRO.

Das Rechtsseminar sollte den Teilnehmern die Gelegenheit geben, ihre Ansichten über die Umsetzung der EU-Gleichstellungsrichtlinien in einzelstaatliches Recht und dessen Anwendung auszutauschen und über bestimmte Fragen der Diskriminierung zu diskutieren. Das Programm (PDF-Format, 81 kB) sah sowohl Plenarsitzungen als auch parallel stattfindende Workshops vor.

Insgesamt wurden die Organisation, die Redner und die Diskussionen in den Workshops im Fragebogen (PDF-Datei, 183 kB) als gut bewertet.

Workshop zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH

Folgende Themen wurden erörtert:

  • Angesichts des vor kurzem entschiedenen Falles Meister wurde die Frage der Beweislast diskutiert, insbesondere die Auswirkung auf die Vermutung für eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber, das Zusammenspiel mit nationalen Beweislastregelungen und das Zusammenspiel von EU-Recht und nationalen Datenschutzbestimmungen. (In manchen Fällen scheint es erfolgversprechender zu sein, sich anstatt auf Antidiskriminierungsgesetze auf Datenschutzbestimmungen zu berufen.)
  • Wäre im Rahmen des Verhältnisses zwischen dem Antidiskriminierungsrecht der EU und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine horizontale Anwendung von Artikel 21 möglich? Die Antworten auf diese Frage verwiesen auf die Bestimmung, die genauso wie Artikel 14 der Europäischen Menschenrechts­konvention zu wirken scheint und deshalb nicht unabhängig, sondern nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen geltend gemacht werden kann. Es gibt folglich keine unmittelbare Wirkung, aber angesichts des Grundsatzes des Vorrangs nach EU-Recht besteht die Möglichkeit, sich auf die Charta zu berufen. Oft ist es also eher eine Frage der Möglichkeit, sich auf eine Rechtsvorschrift zu berufen, als eine Frage der unmittelbaren Wirkung an sich.

Workshop zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Siehe dazu den entsprechenden Bericht: The Prohibition of Discrimination under European Human Rights Law: Relevance for the EU non-discrimination directives

Folgende Themen wurden erörtert:

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Gerichtshof der Europäischen Union gehen, was den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betrifft, von unterschiedlichen Rechtssystemen aus. Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention bezieht sich auf die Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte und führt eine nicht erschöpfende Liste von verbotenen Diskriminierungsmerkmalen an, wohingegen Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine erschöpfende Liste enthält.

Workshop zu Religiöser Diskriminierung im Beschäftigungsbereich

Siehe dazu den entsprechenden Bericht: Religion and Belief Discrimination in Employment

Folgende Themen wurden erörtert:

  • In diesem Bereich fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, obwohl Entscheidungen des Gerichtshofs notwendig wären, die zeigen, wie mit religiöser Diskriminierung umzugehen ist. Der Mangel an Gerichtsurteilen kann durch die Schwäche der Zivilgesellschaft, gegen religiöse Diskriminierung vorzugehen, sowie durch die Tatsache begründet sein, dass die nationalen Gerichte aufgrund des heiklen Themas nicht bereit sind, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Rechtsseminar 2010 – Gleichstellungsrechte wirksam in die Praxis umsetzen

 

Am 9. November 2010 fand das dritte, einmal jährlich veranstaltete Seminar des Netzes statt, das gemeinsam mit dem Europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Gleichstellung (geleitet von der Rechtsfakultät der Universität Utrecht) organisiert wurde. Es nahmen 137 Personen teil, darunter auch Vertreter der Europäischen Kommission, der EU-Mitgliedstaaten, der Gleichstellungseinrichtungen und europäischer NRO.

Rechtsseminar 2008

Am 25. November 2008 wurde gemeinsam mit dem Europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Geschlechtergleichstellung ein Rechtsseminar in Brüssel organisiert, an dem 165 Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten (sowohl Regierungsvertreter als auch Vertreter der Gleichbehandlungsstellen), von europäischen NRO, der Kommission und von beiden Netzen teilnahmen. Es wurden Workshops zu folgenden Themen veranstaltet:

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